Die Verfahrenskosten auferlegte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer. Er habe das Strafverfahren rechtswidrig verursacht, indem er in das Recht von B. auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen bzw. Art. 28 ZGB verletzt habe. Sein Vorgehen sei im Hinblick auf arbeitsrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Überlegungen problematisch. Eine Entschädigung wurde ihm nicht ausgerichtet. Zudem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, B. eine (reduzierte) Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'424.55 zu bezahlen. -5-