3.1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143 bis StGB sowie unbefugter Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB ein. Er habe über das von der Firma E., an welcher er beteiligt sei, gehostete E-Mail-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] Zugriff auf die privaten E-Mail-Konten von B. – und somit nicht über ein fremdes Datenverarbeitungssystem – erlangt. Eine unbefugte Datenbeschaffung liege mangels unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ebenfalls nicht vor.