2.3. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 1.3.2 und 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.4.3 je mit Hinweisen).