Der Beschwerdeführer hatte vor Erlass der Einstellungsverfügung keine Gelegenheit, zur beabsichtigten Kostenauflage Stellung zu nehmen (vgl. Parteimitteilung Verfahrensabschluss vom 10. März 2021 in Dossier 11 Untersuchungsakten [UA]). Seine Rüge betreffend die Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist daher begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.). -4-