Das Gebot der prozessualen Fairness gebietet es in solchen Fällen, die beabsichtigte Kostenauflage anzukündigen, da die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch grundsätzlich von der Kostentragung befreit wird und deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen muss. Der Beschwerdeführer hatte vor Erlass der Einstellungsverfügung keine Gelegenheit, zur beabsichtigten Kostenauflage Stellung zu nehmen (vgl. Parteimitteilung Verfahrensabschluss vom 10. März 2021 in Dossier 11 Untersuchungsakten [UA]).