2.2. Auch bei der Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde der beschuldigten Person das rechtliche Gehör zu gewähren (THOMAS DOMEISEN in: NIGGLI/HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 33 zu Art. 426 StPO). Das Gebot der prozessualen Fairness gebietet es in solchen Fällen, die beabsichtigte Kostenauflage anzukündigen, da die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch grundsätzlich von der Kostentragung befreit wird und deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen muss.