2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Mit Parteimitteilung vom 10. März 2021 sei ihm lediglich die Einstellung des Verfahrens wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143 bis StGB sowie unbefugter Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB in Aussicht gestellt worden. Die beabsichtigten und für ihn nachteiligen Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ihm nicht mitgeteilt worden.