1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens können von den Parteien gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im eingestellten Strafverfahren ist zur beschwerdeweisen Anfechtung der für ihn nachteiligen Kosten- und Entschädigungsfolgen legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.