" 1. Es seien Ziff. 3, 4 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Mai 2021 aufzuheben und es seien: - Die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen; - Dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Untersuchungsverfahren, namentlich CHF 4'796.55 gemäss eingereichter Kostennote vom 15. März 2021, zuzusprechen; -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."