5. Die beschuldigte Person wird verpflichtet, der Privatklägerin eine (reduzierte) Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'424.55 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 7. Mai 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 21. Mai 2021 zugestellte Einstellungsverfügung Beschwerde mit folgenden Anträgen: