2. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach das Verfahren wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB sowie unbefugter Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB gegen den Beschwerdeführer ein. In Ziffern 3 bis 5 der Einstellungsverfügung erkannte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Folgendes: " 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).