sie womöglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnarztund Autokosten verursacht hat, ist schlicht nicht ersichtlich. Sinngemäss das Gleiche gilt für die anderen in vorstehender E. 3.2.1 wiedergegebenen und noch nicht abgehandelten Vorwürfe. Somit bezieht sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers, wie bereits von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach festgestellt, auf rein zivilrechtliche Streitigkeiten, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.