Letztlich macht der Beschwerdeführer der Beschuldigten einzig die Verletzung rein zivilrechtlicher Regelungen namentlich zur Ehe (wie sie sich etwa aus Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB oder auch Art. 163 Abs. 1 ZGB ergeben) als strafbares Verhalten zum Vorwurf, verkennt dabei aber, dass nicht jedes für ihn womöglich nachteilige Verhalten der Beschuldigten, selbst wenn es (wofür es derzeit objektiv betrachtet keinerlei Hinweise gibt) zivil- bzw. eherechtlich betrachtet als eine Verfehlung der Beschuldigten zu werten wäre, strafrechtlich zu untersuchen oder gar zu ahnden ist. Weshalb sich die Beschuldigte etwa nur schon deshalb strafbar gemacht haben soll, weil