Vielmehr legen seine mit Beschwerde gemachten Ausführungen nahe, dass das Geld auf besagtem Konto auch von der Beschuldigten für die Behebung eines "Wohnrechtsschadens" bereitgestellt wurde, mithin auch von der Beschuldigten stammte. Selbst wenn die Beschuldigte (wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss und wiederum ohne jeglichen verlässlichen Nachweis behauptet) mit der veranlassten Transaktion einer zuvor angeblich gegenüber dem Beschwerdeführer abgegebenen vertraglichen Zusicherung zuwidergehandelt haben sollte, wäre darin bei objektiver Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten keine Straftat zu erkennen, son-