Mit Beschwerde suggerierte der Beschwerdeführer zudem auch nicht mehr wie zuvor, dass die Beschuldigte ihm Einkommen entwendet habe. Vielmehr legen seine mit Beschwerde gemachten Ausführungen nahe, dass das Geld auf besagtem Konto auch von der Beschuldigten für die Behebung eines "Wohnrechtsschadens" bereitgestellt wurde, mithin auch von der Beschuldigten stammte.