Weiter ist nicht einsichtig, weshalb die von der Beschuldigten veranlasste Transaktion strafbar gewesen sein soll, nicht aber die zeitnah darauf erfolgte Transaktion zu Gunsten des Beschwerdeführers, wurde damit der Saldo des gemeinsamen Kontos doch im Ergebnis ungefähr hälftig aufgeteilt. Mit Beschwerde suggerierte der Beschwerdeführer zudem auch nicht mehr wie zuvor, dass die Beschuldigte ihm Einkommen entwendet habe.