Angesichts dessen, dass die Beschuldigte offenbar berechtigt war, die entsprechende Überweisung allein zu veranlassen, ist nicht einsichtig, weshalb sie sich allein deswegen strafbar gemacht haben soll, dass sie von dieser Berechtigung ohne Wissen des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht haben soll. Angesichts der oben dargelegten Umstände gibt es auch keinerlei Hinweise, dass das fragliche Konto (wie vom Beschwerdeführer zunächst behauptet bzw. suggeriert) das Lohnkonto des Beschwerdeführers gewesen sein könnte bzw. dass die Beschuldigte Lohn des Beschwerdeführers abgezweigt haben könnte. -7-