- dass es sich beim fraglichen Konto um ein auf den Beschwerdeführer und die Beschuldigte gemeinsam lautendes Privatkonto handelte, - dass am 5. Januar 2016 ein Saldovortrag von Fr. 0.00 bestand, - dass auf dieses Konto vom Beschwerdeführer und von der Beschuldigten am 6. Januar 2016 (als einzige nennenswerte Gutschrift im Zeitraum 6. Januar 2016 - 25. April 2017) rund Fr. 110'000.00 überwiesen wurden und - dass dieses Konto mit Valuta vom 18. August 2016 mit rund Fr. 55'000.00 zu Gunsten der Beschuldigten und mit Valuta vom