Diese Ausführungen lassen sich in ihrer Gesamtheit nicht anders verstehen, als dass sich der Beschwerdeführer einzig daran stört, dass die Beschuldigte in einer ohne Weiteres legitimen Weise ein Eheschutzverfahren eingeleitet hat, in welchem sie ihre ihm offenbar nicht genehmen Interessen vertritt. Warum sich die Beschuldigte (oder sonst jemand) wegen des bekundeten Kaufinteresses strafbar gemacht haben soll, bleibt aber bei objektiver Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten völlig im Dunkeln.