Vielmehr erscheinen die vom Beschwerdeführer konkret behaupteten Unterlassungen und Vermögensdispositionen der Beschuldigten angesichts dessen, dass sie im Kontext einer (gescheiterten) Ehe und eines Eheschutzverfahrens stattgefunden haben sollen, strafrechtlich unverfänglich, weshalb sie für sich genommen auch nicht geeignet sind, einen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte erforderlichen Anfangstatverdacht auf eine Straftat zu begründen. Dies scheint auch der Beschwerdeführer erkannt zu haben, anders nicht zu erklären ist, weshalb er (objektiv betrachtet) an sich unverfängliche Umstände verzerrt wiedergibt und gestützt auf