Der Beschwerdeführer nennt zwar Straftatbestände (wie Betrug oder Diebstahl), vermag aber nicht ansatzweise überzeugend darzutun, weshalb sich die Beschuldigte deshalb strafbar gemacht haben soll. Vielmehr erscheinen die vom Beschwerdeführer konkret behaupteten Unterlassungen und Vermögensdispositionen der Beschuldigten angesichts dessen, dass sie im Kontext einer (gescheiterten) Ehe und eines Eheschutzverfahrens stattgefunden haben sollen, strafrechtlich unverfänglich, weshalb sie für sich genommen auch nicht geeignet sind, einen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte erforderlichen Anfangstatverdacht auf eine Straftat zu begründen.