3.3. Gemäss dem vom Beschwerdeführer beanzeigten Lebenssachverhalt soll die Beschuldigte während der Ehe zum Nachteil des Beschwerdeführers eigenen finanziellen Verpflichtungen nicht (hinreichend) nachgekommen sein und sich zu Lasten des Beschwerdeführers eigennützige finanzielle Vorteile verschafft haben. Auch soll sie in strafbarer Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers versucht haben, ihre Position im Eheschutzverfahren zu verbessern.