- Nachdem es zu einer "erzwungenen Teilvereinbarung" per Gericht gekommen sei, habe die Beschuldigte zudem fluchtartig die ihr zugewiesene ehemalige eheliche Wohnung verlassen und "in einer permanenten Tour sämtliche gerichtliche Verfügungen und Verträge" verletzt. 3.2.3. Die Übrigen vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte mit Strafanzeige und/oder Beschwerde erhobenen Vorwürfe sind zum Nachweis einer allfälligen Straftat der Beschuldigten derart offensichtlich ungeeignet, dass sie an dieser Stelle (weil offensichtlich trölerisch bzw. querulatorisch) nicht erwähnt (geschweige denn behandelt) zu werden brauchen.