3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Nichtanhandnahmeverfügung unter Bezugnahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass die Vorwürfe gegen die Beschuldigte (die Ehefrau des Beschwerdeführers) zivilrechtliche Streitigkeiten ohne strafrechtliche Relevanz beträfen, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu klären seien. -4- 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Strafanzeige u.a. die folgenden Vorwürfe gegen die Beschuldigte: