Die Nichtanhandnahme wird demgegenüber verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist (BGE 137 IV 285 E. 2.2 und 2.3).