Inwieweit dies vorliegend der Fall ist und inwieweit die zumindest teilweise auch querulatorisch bzw. trölerisch anmutende Beschwerde die Formerfordernisse an eine Beschwerde (Art. 385 Abs. 1 StPO) überhaupt erfüllt, kann offen bleiben, weil die an sich fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde (wie nachfolgend zu zeigen ist) sowieso abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.