1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die seine Strafanzeige betreffende Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anzufechten, soweit er sich als geschädigte Person der beanzeigten Straftaten als Privatkläger und damit Partei konstituieren könnte (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; zur Geschädigten- und Parteistellung vgl. Art. 118 Abs. 1 - 4 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO sowie auch Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch BGE 141 IV 380 E. 2.2). Inwieweit dies vorliegend der Fall ist und inwieweit die zumindest teilweise auch querulatorisch bzw. trölerisch anmutende Beschwerde die Formerfordernisse an eine Beschwerde (Art.