3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2022 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 4. April 2022 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was dieser am 5. April 2022 tat. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte (mit Verweis auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung) mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: