Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.91 / va (STA.2022.624) Art. 182 Entscheid vom 9. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 22. Februar 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer beanzeigte mit Schreiben datiert vom 5. Februar 2022 die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen verschiedener "strafbaren Handlungen gegen das Vermögen" und sonsti- ger Vergehen gegen seine Person. An möglichen Straftatbeständen nannte er unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB), Veruntreuung (Art.138 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) und Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB). 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 22. Februar 2022 die Nichtanhandnahme der beanzeigten Strafsache. Die Kosten nahm sie auf die Staatskasse. Entschädigungen sprach sie keine zu und Zivilklagen be- handelte sie mit Verweis auf den Zivilweg keine. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nicht- anhandnahmeverfügung am 25. Februar 2022. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 3. März 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 14. März 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei auf- zuheben und der von ihm beanzeigte Sachverhalt sei strafrechtlich zu un- tersuchen. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2022 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 4. April 2022 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was dieser am 5. April 2022 tat. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte (mit Verweis auf die an- gefochtene Nichtanhandnahmeverfügung) mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Be- schuldigte liess sich nicht vernehmen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die seine Strafanzeige betreffende Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anzufechten, soweit er sich als geschädigte Person der beanzeigten Straftaten als Privatkläger und da- mit Partei konstituieren könnte (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; zur Geschädigten- und Parteistellung vgl. Art. 118 Abs. 1 - 4 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO sowie auch Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch BGE 141 IV 380 E. 2.2). Inwieweit dies vorlie- gend der Fall ist und inwieweit die zumindest teilweise auch querulatorisch bzw. trölerisch anmutende Beschwerde die Formerfordernisse an eine Be- schwerde (Art. 385 Abs. 1 StPO) überhaupt erfüllt, kann offen bleiben, weil die an sich fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde (wie nachfolgend zu zeigen ist) sowieso abzuweisen ist, soweit darauf einzutre- ten ist. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3). Die Nichtanhandnahme wird demgegenüber verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist (BGE 137 IV 285 E. 2.2 und 2.3). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Nichtanhandnah- meverfügung unter Bezugnahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass die Vorwürfe gegen die Beschuldigte (die Ehefrau des Beschwerdeführers) zivilrechtliche Streitigkeiten ohne strafrechtliche Relevanz beträfen, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu klären seien. -4- 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Strafanzeige u.a. die folgenden Vorwürfe gegen die Beschuldigte: - Betrügerisches Erhältlichmachen eines Grundstückkaufangebots über Fr. 400'000.00, um die ihm im Eheschutzverfahren angeblich zugespro- chene unentgeltliche Rechtspflege zu torpedieren - Abheben von Fr. 55'000.00 zu Lasten seines Lohnkontos am 18. Au- gust 2016 - Ab Oktober 2015 Täuschung über die Beteiligung an den Kosten über die sanierungsbedürftige Wohnung im Erdgeschoss des Familiendo- mizils und rein eigennütziger Kauf eines Zweitwagens - Nichtannahme eines günstigen Hypothekarverlängerungsangebots der Migrosbank Brugg für die der Beschuldigten während des Eheschutz- verfahrens als Domizil zugesprochene Wohnung und Verweigerung jeglicher Zahlungen des Hypothekarzinses ab Anfang 2019 - Verhinderung der dringend notwendigen Renovation einer "Wohnung im Erdgeschoss" und Nichtbeteiligung an den Renovationskosten einer "Wohnung im Obergeschoss" 3.2.2. Diese Vorwürfe fasste der Beschwerdeführer mit Beschwerde in etwa so zusammen, dass die Beschuldigte diverse Strafdelikte begangen habe, um sich "in der Ehe mittels Eheschutzverfahrens" namentlich an seinem Hab und Gut zu bereichern und ihn in die Bedürftigkeit zu treiben. Sodann nahm er auf einzelne der mit Strafanzeige erhobenen Vorwürfe konkreten Bezug: - So machte er etwa dahingehende Ausführungen, dass die Beschuldigte entgegen ihrer vertraglichen Zusicherung, einen Wohnrechtsschaden zu bezahlen, das hierfür bereitgestellte Geld zur Hälfte entwendet habe, um es auf ihr Privatkonto zu überweisen. - Weiter machte er der Beschuldigten sinngemäss zum Vorwurf, dritte Personen (womöglich aus der Bauverwaltung, Spekulanten, Bauinte- ressierte etc.) gezielt eingesetzt zu haben, um günstig und heimtü- ckisch an sein Erbe und seine Vorsorgegelder zu gelangen. - Auch warf er der Beschuldigten vor, Vermögen u.a. vor ihm versteckt zu haben, um "nicht in die ehelichen Pflichten genommen werden zu können". - Weiter soll die Beschuldigte das Eheschutzverfahren benutzt haben, um in Ruhe ihre Fäden gezielt in betrügerischer Absicht zu spinnen und ihn so von seinem Hab und Gut (bzw. Grund und Boden) und seinen beiden Kindern zu entfernen. -5- - Nachdem es zu einer "erzwungenen Teilvereinbarung" per Gericht ge- kommen sei, habe die Beschuldigte zudem fluchtartig die ihr zugewie- sene ehemalige eheliche Wohnung verlassen und "in einer permanen- ten Tour sämtliche gerichtliche Verfügungen und Verträge" verletzt. 3.2.3. Die Übrigen vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte mit Strafan- zeige und/oder Beschwerde erhobenen Vorwürfe sind zum Nachweis einer allfälligen Straftat der Beschuldigten derart offensichtlich ungeeignet, dass sie an dieser Stelle (weil offensichtlich trölerisch bzw. querulatorisch) nicht erwähnt (geschweige denn behandelt) zu werden brauchen. 3.3. Gemäss dem vom Beschwerdeführer beanzeigten Lebenssachverhalt soll die Beschuldigte während der Ehe zum Nachteil des Beschwerdeführers eigenen finanziellen Verpflichtungen nicht (hinreichend) nachgekommen sein und sich zu Lasten des Beschwerdeführers eigennützige finanzielle Vorteile verschafft haben. Auch soll sie in strafbarer Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers versucht haben, ihre Position im Eheschutzverfah- ren zu verbessern. Der Beschwerdeführer nennt zwar Straftatbestände (wie Betrug oder Dieb- stahl), vermag aber nicht ansatzweise überzeugend darzutun, weshalb sich die Beschuldigte deshalb strafbar gemacht haben soll. Vielmehr erscheinen die vom Beschwerdeführer konkret behaupteten Unterlassungen und Ver- mögensdispositionen der Beschuldigten angesichts dessen, dass sie im Kontext einer (gescheiterten) Ehe und eines Eheschutzverfahrens stattge- funden haben sollen, strafrechtlich unverfänglich, weshalb sie für sich ge- nommen auch nicht geeignet sind, einen für die Eröffnung einer Strafunter- suchung gegen die Beschuldigte erforderlichen Anfangstatverdacht auf eine Straftat zu begründen. Dies scheint auch der Beschwerdeführer er- kannt zu haben, anders nicht zu erklären ist, weshalb er (objektiv betrach- tet) an sich unverfängliche Umstände verzerrt wiedergibt und gestützt auf blosse (nicht ansatzweise belegte oder überzeugende) Hypothesen und Behauptungen in seinem Sinne uminterpretiert bzw. ein Zerrbild der tat- sächlichen Umstände zu konstruieren versucht: - So stört sich der Beschwerdeführer etwa an einer Bestätigung der C. gmbh vom 24. Oktober 2017 zuhanden der Beschuldigten, Interesse am Kauf des "Grundstück Nr. […]" zum Preis von Fr. 400'000.00 zu haben (Anzeigebeilage 2). Zunächst ersuchte er die C. gmbh mit Schreiben vom 14. November bzw. 22. Dezember 2017, dieses Ange- bot zu widerrufen bzw. zu spezifizieren. Zur Begründung führte er aus, dass er als Gesamteigentümer weder angefragt worden noch verkaufs- willig sei. Auch sprach er von einem "völlig überrissenen Angebot". Die -6- Beschuldigte habe ihn Ende 2016 "grundlos" mit einem Eheschutzver- fahren vor Gericht gezogen, um ihn aus der stark beschädigten Liegen- schaft werfen zu lassen, obwohl von ihm und der Beschuldigten noch Sachschäden in geschätzter Höhe von Fr. 200'000.00 zu beheben seien. In seiner Strafanzeige sprach er davon, dass dieses Angebot von einem mit der Beschuldigten befreundeten Architekten während der Eheschutzphase erstellt worden sei, der Laie und weder professionell, noch offiziell anerkannter Schätzer sei. Es sei der Beschuldigten darum gegangen, seine ihm zugesprochene unentgeltliche Rechtspflege zu bekämpfen. Diese Ausführungen lassen sich in ihrer Gesamtheit nicht anders ver- stehen, als dass sich der Beschwerdeführer einzig daran stört, dass die Beschuldigte in einer ohne Weiteres legitimen Weise ein Eheschutzver- fahren eingeleitet hat, in welchem sie ihre ihm offenbar nicht genehmen Interessen vertritt. Warum sich die Beschuldigte (oder sonst jemand) wegen des bekundeten Kaufinteresses strafbar gemacht haben soll, bleibt aber bei objektiver Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten völlig im Dunkeln. - Was den Vorwurf anbelangt, die Beschuldigte habe am 18. August 2016 von seinem Lohnkonto über Fr. 55'000.00 abgehoben und so sein erarbeitetes Geld gestohlen, ist Anzeigebeilage 6 zu entnehmen, - dass es sich beim fraglichen Konto um ein auf den Beschwer- deführer und die Beschuldigte gemeinsam lautendes Privat- konto handelte, - dass am 5. Januar 2016 ein Saldovortrag von Fr. 0.00 bestand, - dass auf dieses Konto vom Beschwerdeführer und von der Be- schuldigten am 6. Januar 2016 (als einzige nennenswerte Gut- schrift im Zeitraum 6. Januar 2016 - 25. April 2017) rund Fr. 110'000.00 überwiesen wurden und - dass dieses Konto mit Valuta vom 18. August 2016 mit rund Fr. 55'000.00 zu Gunsten der Beschuldigten und mit Valuta vom 19. August 2016 mit rund Fr. 55'000.00 zu Gunsten des Be- schwerdeführers belastet wurde. Angesichts dessen, dass die Beschuldigte offenbar berechtigt war, die entsprechende Überweisung allein zu veranlassen, ist nicht einsichtig, weshalb sie sich allein deswegen strafbar gemacht haben soll, dass sie von dieser Berechtigung ohne Wissen des Beschwerdeführers Ge- brauch gemacht haben soll. Angesichts der oben dargelegten Um- stände gibt es auch keinerlei Hinweise, dass das fragliche Konto (wie vom Beschwerdeführer zunächst behauptet bzw. suggeriert) das Lohn- konto des Beschwerdeführers gewesen sein könnte bzw. dass die Be- schuldigte Lohn des Beschwerdeführers abgezweigt haben könnte. -7- Weiter ist nicht einsichtig, weshalb die von der Beschuldigten veran- lasste Transaktion strafbar gewesen sein soll, nicht aber die zeitnah darauf erfolgte Transaktion zu Gunsten des Beschwerdeführers, wurde damit der Saldo des gemeinsamen Kontos doch im Ergebnis ungefähr hälftig aufgeteilt. Mit Beschwerde suggerierte der Beschwerdeführer zudem auch nicht mehr wie zuvor, dass die Beschuldigte ihm Einkom- men entwendet habe. Vielmehr legen seine mit Beschwerde gemach- ten Ausführungen nahe, dass das Geld auf besagtem Konto auch von der Beschuldigten für die Behebung eines "Wohnrechtsschadens" be- reitgestellt wurde, mithin auch von der Beschuldigten stammte. Selbst wenn die Beschuldigte (wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss und wiederum ohne jeglichen verlässlichen Nachweis be- hauptet) mit der veranlassten Transaktion einer zuvor angeblich ge- genüber dem Beschwerdeführer abgegebenen vertraglichen Zusiche- rung zuwidergehandelt haben sollte, wäre darin bei objektiver Betrach- tung der tatsächlichen Gegebenheiten keine Straftat zu erkennen, son- dern höchstens eine (rein) zivilrechtlich zu beurteilende Vertragsverlet- zung. 3.4. Letztlich macht der Beschwerdeführer der Beschuldigten einzig die Verlet- zung rein zivilrechtlicher Regelungen namentlich zur Ehe (wie sie sich etwa aus Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB oder auch Art. 163 Abs. 1 ZGB ergeben) als strafbares Verhalten zum Vorwurf, verkennt dabei aber, dass nicht je- des für ihn womöglich nachteilige Verhalten der Beschuldigten, selbst wenn es (wofür es derzeit objektiv betrachtet keinerlei Hinweise gibt) zivil- bzw. eherechtlich betrachtet als eine Verfehlung der Beschuldigten zu werten wäre, strafrechtlich zu untersuchen oder gar zu ahnden ist. Weshalb sich die Beschuldigte etwa nur schon deshalb strafbar gemacht haben soll, weil sie womöglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnarzt- und Autokosten verursacht hat, ist schlicht nicht ersichtlich. Sinngemäss das Gleiche gilt für die anderen in vorstehender E. 3.2.1 wiedergegebenen und noch nicht abgehandelten Vorwürfe. Somit bezieht sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers, wie bereits von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach festgestellt, auf rein zivilrechtli- che Streitigkeiten, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Auch der Be- schuldigten ist mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren kein ent- schädigungspflichtiger Aufwand entstanden. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Be- schwerdeführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 63.00 zu bezah- len. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 9. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard