2.5. Die Anordnung einer Blut- und Urinprobe war damit angezeigt und zur Klärung des Sachverhalts und Überprüfung des Tatverdachts auch erforderlich. Angesichts des nur leichten Eingriffs in die körperliche Integrität war die Anordnung einer Blut- und Urinprobe zur Ermittlung der Sachlage verhältnismässig (vgl. E. 2.3 hiervor). 3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.