Demgegenüber kann eine Urinanalyse einen Konsum von Betäubungsmitteln und/oder Arzneimittel für einen Zeitraum von mehreren Tagen vor dem inkriminierten Zeitpunkt nachweisen. Ein solcher Nachweis ist im Hinblick auf eine Fahreignungsabklärung bedeutsam (FAHRNI/HEIM- GARTNER, a.a.O., N. 20 zu Art. 55 SVG). Selbst die Blutentnahme, die invasiver ist als die Abgabe einer Urinprobe, stellt nur einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (BGE 124 I 80 E. 2d).