Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG; vgl. Art. 12a Satz 1 SKV). Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a Satz 2 SKV). Im Unterschied zu Blut ist Urin nicht geeignet, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt feststellen zu lassen. Demgegenüber kann eine Urinanalyse einen Konsum von Betäubungsmitteln und/oder Arzneimittel für einen Zeitraum von mehreren Tagen vor dem inkriminierten Zeitpunkt nachweisen.