Aussprache, Ansprechbarkeit, euphorische oder lethargische Stimmung, Koordination, Geruch, Pupillengrösse, Lichtreaktion) (SILVAN FAHRNI/ STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N. 36 zu Art. 55 SVG). Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 4 SKV kann trotz ihres Wortlauts ("wird verzichtet") vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass bei negativen Vortests von weiteren Untersuchungen abgesehen werden kann. Sie schreibt aber nicht vor, dass in diesem Fall auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.4.1).