Fällt der Speichelschnelltest negativ aus, bedeutet dies nicht, dass auf eine Blut- und/oder Urinprobe zu verzichten ist. Besteht aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte ein hinreichender Verdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme, ist (entgegen dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 SKV) eine Urin- und Blutprobe anzuordnen. Im Vordergrund für einen solchen Verdacht stehen zum einen Hinweise aufgrund des Verhaltens eines Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt.