2.3. Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter u.a. die Ermittlung körperfremder Stoffe im Organismus durch invasive Abnahme der körpereigenen Substanzen Blut und Urin fällt (THOMAS HANSJAKOB/DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO).