2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Anordnung einer Blut- und Urinprobe mit der Überprüfung des Tatverdachts und der Feststellung des Sachverhalts. 2.2.2. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, im Universitätsspital Basel sei eine Blutprobe entnommen und untersucht worden. Diese habe keinerlei Betäubungsmittel aufgewiesen. Der Erkenntnisgewinn durch -5-