Nachdem die Auswertung der Blutprobe durch das Universitätsspital Basel bereits erfolgt ist, stellt sich die Frage, ob eine weitere Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau überhaupt erfolgen wird, und damit, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde besteht. Hingegen befindet sich keine Auswertung der Urinprobe in den Akten. Ob diese bereits ausgewertet wurde, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ebenfalls entfiele, oder ob eine Auswertung der Urinprobe rund vier Monate nach der Entnahme überhaupt noch möglich ist, kann indessen ebenfalls offen bleiben.