Die erfolgte Zwangsmassnahme kann damit naturgemäss nicht mehr aufgehoben werden. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die -4- Entnahme einer Blut- und Urinprobe noch zu verhindern. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.