fügung vom 28. Februar 2022 angeordnete Einvernahme erwähnt der Beschwerdeführer hingegen nicht. Demnach sind die Ziff. 1 hinsichtlich Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und die Ziff. 2 der Verfügung vom 28. Februar 2022 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat hinsichtlich des Fortgangs des Strafverfahrens noch nicht verfügt. Insoweit der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens beantragt, ist auf seine Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.