3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 28. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. Februar 2022 ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO beschwerdefähig. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. 1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen die in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung angeordnete Abnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe. Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und die in Ziff. 2 der Ver- -3-