Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.90 / ik (STA.2022.781) Art. 217 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Claudio La Malfa, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung gegenstand der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. Februar 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. verursachte am 28. Februar 2022 um ca. 11.10 Uhr mit einem Lastwa- gen Mercedes Atego 823 auf der Gemeinschaftszollanlage in Rheinfelden einen Selbstunfall, indem er mit geringer Geschwindigkeit mit einem Beton- element kollidierte. Eine Patrouille der Mobilen Einsatzpolizei (MEPO 5) der Kantonspolizei Aargau war vor Ort und vermutete ein medizinisches Prob- lem (Schlaganfall). Der durch die MEPO 5 durchgeführte Betäubungsmit- telvortest ergab ein negatives Ergebnis in Bezug auf alle im FinZ-Set ge- nannten Betäubungsmittel. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ordnete am 28. Februar 2022 (11:59 Uhr) mündlich die Abnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau, die Durchführung ei- ner ärztlichen Untersuchung sowie eine Befragung von A. an. Diese Anord- nung bestätigte sie gleichentags in Form einer begründeten Verfügung. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 7. März 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. März 2022 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Einstellung des gegen ihn laufenden Strafverfahrens. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 28. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. Februar 2022 ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO beschwerdefä- hig. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein- gereicht. 1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen die in Ziff. 1 der angefochtenen Verfü- gung angeordnete Abnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe. Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und die in Ziff. 2 der Ver- -3- fügung vom 28. Februar 2022 angeordnete Einvernahme erwähnt der Be- schwerdeführer hingegen nicht. Demnach sind die Ziff. 1 hinsichtlich Durch- führung einer ärztlichen Untersuchung und die Ziff. 2 der Verfügung vom 28. Februar 2022 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat hinsichtlich des Fort- gangs des Strafverfahrens noch nicht verfügt. Insoweit der Beschwerde- führer die Einstellung des Strafverfahrens beantragt, ist auf seine Be- schwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 1.3. 1.3.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu ver- neinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Ver- fahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Glei- ches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfah- renshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 1.3.2. Am 28. Februar 2022 wurden dem Beschwerdeführer im Universitätsspital Basel Blut und Urin abgenommen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Der Be- schwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg vom 28. Februar 2022 im Hinblick auf die Blut- und Urin- entnahme aktuell nicht beschwert. Es liegt auf der Hand, dass keine weite- ren Blut- und Urinproben mehr abgenommen werden, nachdem dies be- reits erfolgt ist und wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus ohne- hin nutzlos wäre. Die erfolgte Zwangsmassnahme kann damit naturgemäss nicht mehr aufgehoben werden. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die -4- Entnahme einer Blut- und Urinprobe noch zu verhindern. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.3. Den Akten liegt eine Auswertung der Blutprobe durch das Universitätsspital Basel bei (Beschwerdebeilage [BB] 2). Laut dieser wurde im Serum des Beschwerdeführers Doxylamin entdeckt. Hierbei handelt es sich um ein An- tihistaminikum, welches als Sedativum verwendet wird (Psychrembel, Kli- nisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin/Boston 2014, S. 507). Es ist stark sedierend und wird als Schlafmittel zur Kurzzeittherapie und zur nächtli- chen Linderung von Erkältungs- und Allergiesymptomen benutzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Doxylamin, zuletzt eingesehen am 23. Mai 2022). Die Auswertung der Blutprobe hat demnach ergeben, dass der Be- schwerdeführer ein Arzneimittel eingenommen hat, welches die Fahrfähig- keit beeinflussen könnte. Dass er ein Erkältungsmittel eingenommen hat, passt auch zu den Darlegungen des Beschwerdeführers in der Be- schwerde, gab er doch schliesslich an, an einer Erkältung gelitten zu ha- ben. Nachdem die Auswertung der Blutprobe durch das Universitätsspital Basel bereits erfolgt ist, stellt sich die Frage, ob eine weitere Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau überhaupt erfolgen wird, und damit, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde besteht. Hin- gegen befindet sich keine Auswertung der Urinprobe in den Akten. Ob diese bereits ausgewertet wurde, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinte- resse ebenfalls entfiele, oder ob eine Auswertung der Urinprobe rund vier Monate nach der Entnahme überhaupt noch möglich ist, kann indessen ebenfalls offen bleiben. Die Beschwerde wäre hinsichtlich Blut- und Urin- probenauswertung ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 2. 2.1. Die Frage, ob eine Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig ange- ordnet wurde, hängt von der rechtmässigen Anordnung derer Entnahme ab. 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Anord- nung einer Blut- und Urinprobe mit der Überprüfung des Tatverdachts und der Feststellung des Sachverhalts. 2.2.2. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, im Universitäts- spital Basel sei eine Blutprobe entnommen und untersucht worden. Diese habe keinerlei Betäubungsmittel aufgewiesen. Der Erkenntnisgewinn durch -5- eine erneute Blut-und Urinprobe sei daher als gering zu betrachten, wes- halb die Verfügung dementsprechend unverhältnismässig sei. Es lägen kei- nerlei handfeste Nachweise vor, dass der Beschwerdeführer in fahrunfähi- gen Zustand ein Motorfahrzeug geführt habe. 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg legte in ihrer Beschwerde- antwort dar, der Beschwerdeführer sei von Deutschland in die Schweiz ge- fahren, zweimal um das Zollamt gekreist und habe schliesslich wieder die Ausreise angetreten. Konkret sei er in Richtung der Waage gefahren und habe dabei laut einem Augenzeugen schräg in der Führerkabine gesessen. Nachfolgend sei er mit geringer Geschwindigkeit mit einem Betonelement kollidiert. Der Beschwerdeführer sei ansprechbar, jedoch desorientiert ge- wesen. Mutmasslich habe ein medizinisches Problem bestanden, dieses habe jedoch nicht mit Sicherheit bestimmt werden können. Er sei mit der Ambulanz in das Universitätsspital Basel transportiert worden. Die Auswer- tung der Blut- und Urinprobe liege noch nicht vor. 2.3. Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person unter- sucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter u.a. die Ermittlung kör- perfremder Stoffe im Organismus durch invasive Abnahme der körpereige- nen Substanzen Blut und Urin fällt (THOMAS HANSJAKOB/DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unter- zogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Fällt der Speichelschnelltest negativ aus, bedeutet dies nicht, dass auf eine Blut- und/oder Urinprobe zu verzichten ist. Besteht aufgrund anderer kon- kreter Anhaltspunkte ein hinreichender Verdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder Medika- menteneinnahme, ist (entgegen dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 SKV) eine Urin- und Blutprobe anzuordnen. Im Vordergrund für einen solchen Ver- dacht stehen zum einen Hinweise aufgrund des Verhaltens eines Fahr- zeugführers vor, während und nach der Fahrt. So indizieren etwa Unfälle (insb. Selbstunfälle), die a priori nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sind oder eine auffällige Fahrweise (aggressives Fahren, zu langsames Fahren, Schlangenlinie) eine Fahrunfähigkeit. Zum anderen ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aufgrund des Aussehens (geweitete Pupil- len) und/oder des Verhaltens des Fahrzeugführers oder Unfallbeteiligten gegenüber der Kontrollbehörde (Schweiss, Zittern, Erbrechen, Reaktionen, -6- Aussprache, Ansprechbarkeit, euphorische oder lethargische Stimmung, Koordination, Geruch, Pupillengrösse, Lichtreaktion) (SILVAN FAHRNI/ STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N. 36 zu Art. 55 SVG). Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 4 SKV kann trotz ihres Wortlauts ("wird verzichtet") vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass bei negativen Vortests von weiteren Untersuchungen abge- sehen werden kann. Sie schreibt aber nicht vor, dass in diesem Fall auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.4.1). Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfä- higkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG; vgl. Art. 12a Satz 1 SKV). Zusätzlich kann eine Sicher- stellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a Satz 2 SKV). Im Unterschied zu Blut ist Urin nicht geeignet, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt feststellen zu lassen. Demgegenüber kann eine Urinanalyse einen Konsum von Betäu- bungsmitteln und/oder Arzneimittel für einen Zeitraum von mehreren Tagen vor dem inkriminierten Zeitpunkt nachweisen. Ein solcher Nachweis ist im Hinblick auf eine Fahreignungsabklärung bedeutsam (FAHRNI/HEIM- GARTNER, a.a.O., N. 20 zu Art. 55 SVG). Selbst die Blutentnahme, die invasiver ist als die Abgabe einer Urinprobe, stellt nur einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (BGE 124 I 80 E. 2d). 2.4. Laut dem Protokoll "FinZ-Set" der Kantonspolizei Aargau verursachte der Beschwerdeführer bei geringer Geschwindigkeit mit seinem LKW einen Selbstunfall (Kollision mit einem Betonelement). Die aufgebotenen Polizis- ten vermuteten ein medizinisches Problem (Schlaganfall), nahmen jedoch dennoch einen Betäubungsmittelvortest im Speichel des Beschwerdefüh- rers vor. Dieser fiel zwar hinsichtlich der im Vortest testbaren Betäubungs- mittel negativ aus, allerdings sind darin offensichtlich nicht alle Betäubungs- mittel (insbesondere Medikamente) erwähnt, deren Einnahme vorliegend das medizinische Problem verursacht haben könnte. Ferner muss bei ne- gativen Vortests nicht auf eine Blut- und/oder Urinprobe verzichtet werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Laut der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe ein Augen- zeuge beobachtet, wie der Beschwerdeführer schräg in der Führerkabine gesessen habe. Des Weiteren sei er zwar ansprechbar, jedoch desorien- tiert gewesen (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Mit den körperlichen Auffälligkeiten und der ungeklärten Ursache für den Selbstunfall mussten Beweise für oder gegen den Verdacht des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähi- -7- gem Zustand gesichert werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Das im Blut des Be- schwerdeführers aufgefundene Sedativum könnte eine Erklärung für die körperlichen Auffälligkeiten und die Ursache für den Selbstunfall liefern. 2.5. Die Anordnung einer Blut- und Urinprobe war damit angezeigt und zur Klä- rung des Sachverhalts und Überprüfung des Tatverdachts auch erforder- lich. Angesichts des nur leichten Eingriffs in die körperliche Integrität war die Anordnung einer Blut- und Urinprobe zur Ermittlung der Sachlage ver- hältnismässig (vgl. E. 2.3 hiervor). 3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 57.00, insgesamt Fr. 657.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus