1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zu ergänzendem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm zurückgewiesen. 1.2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschuldigten zu entschädigen, wird nicht eingetreten. 1.3. Soweit die Beschwerdeführerin anderes oder mehr beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)