die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erübrigte (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2018 vom 28. November 2019 E. 3.1 und 3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis ihrer Obliegenheit, ihre Entschädigungsforderung nicht nur geltend zu machen, sondern auch zu beziffern und zu belegen, nicht nachkam, obwohl sie hierzu im Hinblick auf den vorliegenden Beschwerdeentscheid gehalten gewesen wäre, ist auf ihren Antrag, sie sei für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschuldigten zu entschädigen, nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer entscheidet: