Auch im Beschwerdeverfahren gilt aber Art. 433 Abs. 2 StPO, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen hat, ansonsten darauf nicht einzutreten ist. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin selbst nahm in ihrer Beschwerde auf diese Entschädigungsbestimmung zutreffenden Bezug (Ziff. III/1) und war dementsprechend hierüber orientiert, weshalb sich ein entsprechender Hinweis durch -9-