3.2. Wenngleich die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nur teilweise durchdringt, ist sie aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung dennoch als vollumfänglich obsiegend zu betrachten und dementsprechend entschädigungsberechtigt, wohingegen der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unterliegt und dementsprechend gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO an sich gegenüber der Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig wird (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4).