Auch ist nicht zu erkennen, dass die Angelegenheit für die Parteien besonders dringlich wäre, wie es etwa bei einer Beschwerde gegen einen Haftentscheid der Fall sein könnte. Von daher sind die Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Heilung der stattgefundenen Gehörsverletzung nicht gegeben, weshalb die Sache – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – zum (im Sinne der Erwägungen) ergänzenden Entscheid an den Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm zurückzuweisen ist. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).