Dementsprechend lässt sich die Frage, wie die Entschädigung der Beschwerdeführerin zu regeln ist, derzeit nicht ohne Weiteres klar beantworten und erscheint eine Rückweisung bereits von daher nicht als ein formalistischer (einzig zu unnötigen Verzögerungen führender) Leerlauf. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Angelegenheit für die Parteien besonders dringlich wäre, wie es etwa bei einer Beschwerde gegen einen Haftentscheid der Fall sein könnte.