Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nachdem der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz gänzlich unthematisiert blieb, ist von einer schweren Gehörsverletzung auszugehen, infolge derer alle für die Beurteilung einer angemessenen Entschädigung wesentlichen und weitgehend strittigen Fragen (tatsächlicher oder rechtlicher Art) unbeantwortet blieben. Dementsprechend lässt sich die Frage, wie die Entschädigung der Beschwerdeführerin zu regeln ist, derzeit nicht ohne Weiteres klar beantworten und erscheint eine Rückweisung bereits von daher nicht als ein formalistischer (einzig zu unnötigen Verzögerungen führender) Leerlauf.