etwa PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 f. zu Art. 393 StPO). Insofern setzt die Unangemessenheitskontrolle grundsätzlich einen erstinstanzlichen Ermessensentscheid voraus und vermag einen (wegen einer Gehörsverletzung) fehlenden Ermessensentscheid nicht zu ersetzen. Letzteres kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer, für die Heilung der stattgefundenen Gehörsverletzung sprechenden Umstände (wie in E. 2.4.2 dargelegt) geboten sein. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.