2.4.5. Bei der der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts u.a. obliegenden Unangemessenheitskontrolle (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO) geht es um die Frage, ob ein erstinstanzlicher Ermessensentscheid nicht zweckmässigerweise hätte anders ausfallen müssen, was aber nicht heisst, dass ohne hinreichenden Grund das Gutdünken der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts an dasjenige der Vorinstanz tritt, zumal es durchaus auch mehrere angemessene Lösungen geben kann (vgl. hierzu -8-